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Warum ein:e Grazer Gemeinderät:in bei einer einzigen Sitzung nicht vertreten werden kann, während viele andere Bundesländer das längst anders regeln

Das Grazer Rathaus am Hauptplatz
Das Grazer Rathaus, Sitz des Gemeinderates. Foto: Gerald Kainz 2026, CC BY-NC-SA 4.0

Ist ein Mitglied des Grazer Gemeinderates an einer einzelnen Sitzung verhindert (Termin, Krankheit, Urlaub unter sechs Wochen), gibt es dafür keinen Ersatz. Der Sitz bleibt leer, die Fraktion hat eine Stimme weniger. Das ist keine Ausnahmeregel, sondern der Normalfall: Das Grazer Stadtstatut aus 1967 sieht ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern nur bei endgültigem Mandatsverlust oder bei länger dauernder Verhinderung vor: bei Krankheit oder bei einer Beurlaubung von mehr als sechs Wochen. Für die kurzfristige, punktuelle Verhinderung, den mit Abstand häufigsten Fall, fehlt jede Regelung.

Ist ein Gemeinderatsmitglied durch Krankheit verhindert an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen oder für länger als 6 Wochen beurlaubt, so ist auf Antrag der Wahlpartei, der das Mitglied angehört, vorübergehend ein Ersatzmann einzuberufen und in der nächsten Gemeinderatssitzung anzugeloben.

§ 20 Abs. 6 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Das mag man für eine Kleinigkeit halten. Ist es nicht. Im Kern geht es darum, dass eine gewählte Mehrheit auch dann steht, wenn abgestimmt wird: so wie sie am Wahltag gewählt wurde, und nicht so, wie sie sich durch zufällige Terminkollisionen gerade zusammensetzt. Das ist gerade jetzt ein aktuelles Thema, weil sich in Graz eine knappe Mehrheit von KPÖ und Grünen abzeichnet, bei der einzelne Stimmen entscheidend sein können. In der aktuellen Debatte wird das oft so dargestellt, als sei es unvermeidlich, dass eine so knappe Mehrheit wackelt, sobald eine einzelne Person verhindert ist, und als ginge sich eine KPÖ-Grüne Mehrheit deshalb womöglich gar nicht verlässlich aus. Wie stark sich Mehrheiten schon durch einzelne fehlende Personen verschieben können, habe ich vor einiger Zeit mit dem Mehrheiten-Rechner sichtbar gemacht. Dass ein einzelner Terminausfall gleich die Mehrheit kosten kann, ist aber keine Naturgesetzlichkeit, sondern eine Frage der Regelung. Darum allein geht es mir aber nicht: Das Prinzip gilt unabhängig davon, wer gerade regiert. Es hilft außerdem gerade kleineren Fraktionen mit wenigen Mandatar:innen: Sie können sich Termine und Sitzungen aufteilen, ohne dafür ihre Stimme im Gemeinderat zu verlieren.

Es geht dabei auch um Vereinbarkeit. Wer kleine Kinder betreut oder Angehörige pflegt, ist öfter kurzfristig verhindert, und das trifft nach wie vor überwiegend Frauen. Für längere Auszeiten kennt sogar das Grazer Statut bereits eine Lösung: Man kann das Mandat befristet für Kinderbetreuung oder Pflege ruhen lassen und sich vertreten lassen (§ 20 Abs. 7, drei Monate bis zu einem Jahr). Nur für die kurzfristige, einzelne Verhinderung fehlt genau diese Möglichkeit.

Der Anstoß

Aufmerksam geworden bin ich darauf durch René Kopeinig aus Villach, Gemeinderat für Verantwortung Erde, danke dafür! Er hat mir erzählt, dass man das in Villach ganz anders handhabt als in Graz, und das hat mich neugierig gemacht, wie das eigentlich in den restlichen Bundesländern geregelt ist.

Der Blick über die Landesgrenze zeigt: Das ist lösbar

Vorweg, damit das klar ist: Ich bin kein Jurist und kenne die gelebte Praxis in den anderen Bundesländern nicht aus erster Hand. Was jetzt kommt, ist meine Lesart der jeweiligen Gemeindeordnungen und des Grazer Statuts, die ich alle direkt verlinkt habe. Über Korrekturen und Hinweise auf die tatsächliche Praxis freue ich mich.

So wie ich die Gesetzestexte lese, ist das Bild ziemlich eindeutig.

Fünf Bundesländer kennen ein funktionierendes Ersatzmitgliedersystem für die einzelne Sitzung:

  • Kärnten (Allgemeine Gemeindeordnung, auch das Villacher Stadtrecht): Meldet sich ein Mitglied rechtzeitig ab, wird automatisch das nächste Ersatzmitglied einberufen, in dringenden Fällen sogar telefonisch.
  • Tirol (TGO 2001, § 34 Abs. 3): Der:Die Bürgermeister:in muss bei Meldung einer Verhinderung “unverzüglich” das Ersatzmitglied einberufen, ausdrücklich auch für eine einzelne Sitzung.
  • Vorarlberg (Gemeindegesetz): Noch niederschwelliger: das nächste Ersatzmitglied darf bei unvorhergesehener Verhinderung auch ohne formelle Einberufung an der Sitzung teilnehmen.
  • Salzburg (GdO 2019): Jede Fraktion kann ein festes Ersatzmitglied benennen, das bei Verhinderung nachrückt.
  • Burgenland (GemO 2003, § 15a, seit 2016): Das erstgereihte Ersatzmitglied der jeweiligen Partei tritt bei Verhinderung ein.

Vier Bundesländer bzw. Städte kennen dieses System nicht: Ersatz gibt es nur bei dauerhaftem Mandatsverlust oder sehr langer Abwesenheit:

  • Graz (Statut 1967): Nachrücken nur bei Ausscheiden oder länger dauernder Verhinderung (Beurlaubung über 6 Wochen), nicht für die einzelne Sitzung.
  • Übrige Steiermark (allgemeine Gemeindeordnung 1967, § 31): dasselbe Prinzip, hier erst ab 3 Monaten Freistellung.
  • Niederösterreich (NÖ Gemeindeordnung 1973): nur bei endgültigem Ausscheiden (eine vorübergehende Vertretung kennt das Gesetz kurioserweise nur für Bürgermeister:innen, etwa bei Karenz).
  • Wien (Stadtverfassung): für Ausschüsse und Kommissionen gibt es Ersatzmitglieder, für das Gemeinderats-Plenum nicht.

Auffällig: Salzburg und Burgenland haben ihre Regelungen erst in den letzten rund zehn Jahren eingeführt. Das zeigt, dass es keine unveränderliche Tradition ist, sondern eine politische Entscheidung, die man treffen oder eben nachholen kann.

Wie andere Länder das gemacht haben

Diese jüngeren Reformen wurden breit und überparteilich getragen. Die Salzburger Regelung (§ 27 Gemeindeordnung 2019) wurde über die Parteigrenzen hinweg ausverhandelt, und die Erläuterungen begründen sie ausdrücklich als minderheitenfreundlich: Sie „kommt überwiegend kleinen Fraktionen zu Gute”. Es ist also keine ideologische Frage, sondern eine, bei der Einigkeit möglich ist.

Eine bisherige Debatte zu genau diesem Thema in der Steiermark oder im Grazer Gemeinderat habe ich hingegen nicht gefunden. Es scheint hier bisher schlicht nicht aufgegriffen worden zu sein.

Wer könnte das in Graz ändern?

Das Grazer Statut ist ein Landesgesetz des Steiermärkischen Landtags (LGBl. Nr. 130/1967 idgF). Der Grazer Gemeinderat kann es nicht selbst beschließen, sondern nur anregen. Eine Änderung bräuchte:

  1. einen Beschluss oder Antrag des Grazer Gemeinderates, der den Landtag um eine entsprechende Novelle ersucht (der in der Praxis übliche Anstoß für Statutsänderungen),
  2. eine Mehrheit im Steiermärkischen Landtag, da es sich um ein einfaches Landesgesetz handelt (keine Verfassungsbestimmung).

Das Thema ist überparteilich anschlussfähig: Es geht nicht um Ideologie, sondern um eine Verwaltungsvereinfachung, die einige Bundesländer längst umgesetzt haben. Salzburg und Burgenland haben vorgemacht, wie eine zeitgemäße Lösung aussehen kann: ein fix nominiertes Ersatzmitglied pro Fraktion, das bei Bedarf einspringt.

Ich ersuche die Grazer Parteien, das anzugehen, am besten überparteilich: mit einem Antrag im Gemeinderat, der den Landtag um die entsprechende Novelle bittet. Es geht dabei nicht nur um faire Mehrheiten. Ein solches Ersatzmitgliedersystem nimmt den Druck aus knappen Abstimmungen, sorgt für ein entspannteres Arbeitsklima und führt wahrscheinlich zu besseren Ergebnissen, wenn niemand mehr zwischen einem wichtigen Termin und der eigenen Stimme im Gemeinderat wählen muss.

Bei der Recherche und beim Formulieren dieses Textes haben mir die KI-Modelle Claude Sonnet 5 und Opus 4.8 geholfen. Die Auswahl, die Prüfung der Quellen und die Verantwortung für den Inhalt liegen bei mir.